Allgemeine
Geschäftsbedingungen der DKM - MIETWERKSTATT REUTLINGEN,
Dietmar
Kalmbach vom 01.10.2008
Bedingungen für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeug
und Maschinen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen
§ 1. Vertragsgegenstand
a. Die DKM - MIETWERKSTATT REUTLINGEN (nachfolgend als Vermieter genannt) stellt dem
Mieter Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeug zur Reparatur
von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt zur Verfügung.
b. Weiterhin stellt der Vermieter qualifiziertes Aufsichtspersonal,
das in der sachkundigen Benutzung von Werkzeug und Maschinen beratend
tätig
werden kann. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über
die Ausführung oder Zulässigkeit der geplanten Reparatur.
§ 2. Vertragsabschluß,
-dauer und Preise
a. Der Mietvertrag kommt zustande durch Benutzung der Mietsachen durch
den Mieter (Hebebühne, Werkzeuge, etc.)
b. Der Mietvertrag kann jederzeit vom Mieter um weitere Leistungen
erweitert werden.
c. Es gelten die Preise, die in der Mietwerkstatt ausgehängt sind.
d. Der Mietvertrag endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe
aller angemieteten Mietgegenstände sowie Erteilung der Rechnung über
den Mietzins und eventuell vereinbarte Zusatzleistungen.
§ 3. Pflichten des Vermieters
a. Der Vermieter stellt die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge
gegen Entgelt zur Verfügung.
b. Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung
stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht.
c. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge einwandfreiem
Zustand und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
§ 4. Pflichten des Mieters
a. Der Mieter hat mit den angemieteten Werkzeugen und Maschinen sorgfältig
umzugehen.
b. Im Falle einer schuldhaften Beschädigung überlassener Mietgegenstände
oder sonstiger Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer
Bedienung, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
c. Der Mieter hat den Anweisungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge
zu leisten.
d. Aushängenden Betriebsanweisungen sind unbedingt Folge zu leisten.
e. Der jeweilige Arbeitsplatz ist sauber zu halten.
§ 5. Haftungsausschlüsse
a. Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten, die der Mieter an
seinem Fahrzeug durchführt.
b. Eventuelle Beratungen durch das Aufsichtspersonal erfolgen nach bestem
Wissen und Gewissen, gleichwohl unverbindlich. Hat der Vermieter nach
den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen
schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich
begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht
Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober
Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seines
gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
c. Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr. Im Falle
von Unfällen, bedingt durch Verkehrssicherungspflichtverletzungen
des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters beschränkt auf
Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.
Dies gilt nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters.
§ 6. Zahlung
a. Der Rechnungsbetrag für die Miete ist vor Verlassen der Werkstatt
sofort in bar fällig.
b. Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter
ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem Mietverhältnis beruht.
c. Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn eine entsprechende Vorauszahlung
zu verlangen.
§ 7. Erweitertes Pfandrecht
a. Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem Mietverhältnis
ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses
in seine Räumlichkeiten gelangten Gegenständen zu.
b. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren
Mietverhältnissen geltend gemacht werden.
c. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind
oder ein rechtskräftige Titel vorliegt und die Gegenstände
im Eigentum des Mieters stehen.
§ 8. Geltung weiterer Allgemeiner Geschäftsbedingungen
a. Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe oä.,
so gelten hierfür die Allgemeinen Lieferbedingungen und Garantiebedingungen
für Ersatz- und Austauschteile des Herstellers oder Lieferanten.
§ 9. Gerichtsstand
a. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen gilt ausschließlich als Gerichtsstand
Reutlingen.
b. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.